Einzel- und Dauertestamentsvollstreckungen – was wir für Sie tun können
Wir übernehmen neben Dauertestamentsvollstreckungen auch Vollstreckungen, die nur für eine kurze Zeit angelegt sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der Fachbegriff hierfür lautet Einzeltestamentsvollstreckung. Ein typisches Beispiel ist der Schutz des Erbes vor drohender Zerschlagung infolge komplizierter und nicht selten hochemotionaler Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Derartiger Streit ist meist vermeidbar, allerdings setzt das voraus, dass die Vererbenden voraussehen, wie brisant die spätere Auseinandersetzung unter den Erben laufen wird.
Häufiges Motiv, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist das Bestreben, ein Erbe als Ganzes zu erhalten. Um ein Unternehmen, Sammlungen unterschiedlichster Art, aber auch Immobilien als Ganzes zu erhalten, ist die Testamentsvollstreckung das geeignete Mittel.
Meist wird der Testamentsvollstrecker damit beauftragt, die Überleitungsphase zu betreuen, einen geeigneten Käufer zu suchen und einen guten Preis für das als Ganzes zu erhaltene Erbe zu erzielen, eine Aufgabe, die sich streitende Erben selbst niemals hinbekommen würden.
Ist das Ziel der Testamentsvollstreckung erreicht, erfolgt die Auskehrung der erzielten Einnahmen an die Erben. Leider wissen viele Erben den Erfolg der Testamentsvollstreckung nicht zu schätzen und glauben, dass sie seltst ein gleiches oder gar ein besseres Ergebnis erzielt hätten, doch das ist schon aus dem Grunde falsch, weil der Vererbende sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat und somit diese Frage für die Erben niemals bestanden hat. Sich gegenseitig blockierende Erben, die jedes Jahr zigtausende Euro für gerichtliche Auseinandersetzungen verpulvern, erreichen in der Regel überhaupt nichts. Wer ein wenig Augenmaß hat, erkennt schnell die Notwendigkeit eines Tesamentsvollstreckers.
Ein anderer, häufig anfallender Tätigkeitsschwerpunkt ist die Annahme und Verwaltung des Erbes über eine bestimmte Zeit, um es zu einem späteren Zeitpunkt an die Erben weiterzuleiten. Die Gründe hierfür können sehr vielfältig sind. Meist liegt es daran, dass die Erben minderjährig sind und erst mit dem 18. Lebensjahr ein Erbe antreten können. Natürlich können vorher auch deren gesetzliche Vertreter das Erbe für minderjährige Erben verwalten, doch gibt es oftmals schwerwiegende Gründe, die dagegensprechen und dann bleibt nur, abzuwarten, bis die Erben volljährig sind. Auch schützen wir Vermögenswerte, wenn Erben vorübergehend in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und ein Erbe sofort gepfändet werden würde. Für diese und andere Fälle können wir eine äußerst sinnvolle Arbeit zum Schutz des Erbes vor ungewolltem Zugriff leisten.
Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie mehr darüber wisssen wollen, wie Sie Ihr Erbe schützen können.
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