Man hört gemeinhin solche Sätze wie:“ Ich habe im Testament verfügt, dass der oder die nichts von meinem Erbe bekommen soll!“ Gemeint ist hier stets, dass der oder die gar nichts, nicht mal einen kleinen Teil bekommen soll. Doch das ist fast nie über ein Testament lösbar. Es gibt im Gesetz nur sehr wenige Gründe, die einen völligen Ausschluss vom Erbe nach sich ziehen.

Wir klären auf: Wer will, dass ein Erb- oder Pflichtteilsberechtigter überhaupt nichts vom Erbe bekommt, muss dafür sorgen, dass die Grundlage, auf die sich ein Pflichtteil bezieht, geringer wird.

Ein Beispiel: Eltern haben ein Haus im Wert von 1 Mio. Euro. Im Normalfall würden beide Kinder früher oder später das Haus zu je 50 Prozent erben. Wird ein Kind (nennen wir es Kind 1) enterbt, so reduziert sich sein Anspruch auf die Hälfte, also 25 Prozent. In Geld wären das immer noch 250.000 Euro. Dieser Anspruch des Pflichtteilsberechtigten (Kind 1) richtet sich gegen den Erben des Hauses, also gegen das andere Kind (Kind 2).

Um diesen Anspruch gering zu halten, müssen die Eltern das Haus frühzeitig auf das Kind 2 übertragen. Doch Vorsicht, schon kleinste Fehler machen die Ausdünnung des Anspruches unwirksam, daher keine Übertragung ohne vorherige Beratung beim Anwalt.