Die Reform 2009 war nicht nur eine harmlose Gesetzesänderung, sondern ein großer Eingriff in ein lange praktiziertes Recht, das weit ins letzte Jahrhundert zurückgeht. Zur Klarstellung müssen wir sagen, nicht alles, was seit Jahrzehnten angewendet wurde, muss überarbeitet werden. Um die Änderungen zu bewerten, muss man die Auswirkungen auf den Einzelfall betrachten.

Was für den einen gut ist, ist für den anderen von großem Nachteil.

Ein Beispiel: Die Reform hat die steuerlichen Freibeträge angehoben, die Ehepartnern oder Kindern im Erbfall zustehen würden. Soweit so gut, hätte sich da nicht die Änderung der Bemessungsgrundlage in das neue Recht eingeschlichen. Was also nützt eine Anhebung von Freibeträgen, wenn man schneller in die Steuerpflicht rutscht.

Und hier noch ein Warnhinweis: Die derzeit noch praktizierte Familienheimregelung, die es einzelnen Kindern erlaubt, nach dem Tod der Eltern ins elterliche Haus zu ziehen und, sofern man dann 10 Jahre darin wohnt, steuerfrei davon kommt, passt nur für ganz wenige Familien, denn welche Familie hat nur ein Kind. Ausgleichsansprüche an weitere Kinder vereiteln dieses Vorhaben in den meisten Fällen.

Darüber hinaus ist in den kommenden Jahren mit dem Wegfall dieses Privilegs zu rechnen, da seit langem eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema ansteht. Die Regelung verstößt schlicht und einfach nach dem im Grundgesetzt geregeltem Gleichheitsgrundsatz. Vermögen und Wohneigentum werden ungleich behandelt.

Änderung auch bei der Verjährung

Die Reform hat aber noch weitere Änderungen hervorgebracht. Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen erfolgt in den meisten Fällen nun schon nach 3 Jahren ab Kenntnis. Die einen gewinnen Rechtssicherheit, andere verlieren dauerhaft eine Option auf Durchsetzung von Ansprüchen. Vorher gab es immer wieder Fälle, in denen ein Anspruch eingeklagt wurde, nachdem die Anspruchsinhaber das für einen Gerichtsprozess erforderliche Geld zusammengespart hatten, was nicht selten mehrere Jahre gedauert hat. Wer heute dazu nicht innerhalb der Frist in der Lage ist, hat dauerhaft das Nachsehen. Sie sehen auch hier, dass es bei der Bewertung der Reform stets auf den Standpunkt ankommt.

Pflichtteilsansprüche bei Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten führen für Pflichtteilsberechtigte nach dem neuen Recht nicht mehr zum sofortigen Wegfall des Anspruchs, sondern man wendet jetzt ein sog. Abschmelzungsverfahren an, bei dem der Pflichtteilsanspruch in einen Pflichtteilsergänzungsanspruch umgewandelt bzw. ergänzt wird, der sich jedes Jahr um 10 Prozent verringert. Das erste Jahr zählt hier nicht mit. Nach 11 Jahren gibt es bei Schenkungen nur noch selten die Möglichkeit, Ansprüche an der geschenkten Sache anzumelden und durchzusetzen.

Wir haben hier die Grundsätze des neuen Rechts kurz zusammengefasst. Der Gesetzestext ist das eine und dient nur dem Grundverständnis, aber erst die Gerichte haben in den nachfolgenden Jahren diese Reform erst mit Urteilen ausgekleidet. Dieser Prozess ist noch immer im Gange. Hinzu kommen einige Modifizierungen aus der Gesetzgebung des Steuerrechts, die auch im Erbrecht Auswirkungen haben. Es bleibt also spannend.

Die Reform 2009 war nicht nur eine harmlose Gesetzesänderung, sondern ein großer Eingriff in ein lange praktiziertes Recht, das weit ins letzte Jahrhundert zurückgeht. Zur Klarstellung müssen wir sagen, nicht alles, was seit Jahrzehnten angewendet wurde, muss überarbeitet werden. Um die Änderungen zu bewerten, muss man die Auswirkungen auf den Einzelfall betrachten.

Was für den einen gut ist, ist für den anderen von großem Nachteil.

Ein Beispiel: Die Reform hat die steuerlichen Freibeträge angehoben, die Ehepartnern oder Kindern im Erbfall zustehen würden. Soweit so gut, hätte sich da nicht die Änderung der Bemessungsgrundlage in das neue Recht eingeschlichen. Was also nützt eine Anhebung von Freibeträgen, wenn man schneller in die Steuerpflicht rutscht.

Und hier noch ein Warnhinweis: Die derzeit noch praktizierte Familienheimregelung, die es einzelnen Kindern erlaubt, nach dem Tod der Eltern ins elterliche Haus zu ziehen und, sofern man dann 10 Jahre darin wohnt, steuerfrei davon kommt, passt nur für ganz wenige Familien, denn welche Familie hat nur ein Kind. Ausgleichsansprüche an weitere Kinder vereiteln dieses Vorhaben in den meisten Fällen.

Darüber hinaus ist in den kommenden Jahren mit dem Wegfall dieses Privilegs zu rechnen, da seit langem eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema ansteht. Die Regelung verstößt schlicht und einfach nach dem im Grundgesetzt geregeltem Gleichheitsgrundsatz. Vermögen und Wohneigentum werden ungleich behandelt.

Änderung auch bei der Verjährung

Die Reform hat aber noch weitere Änderungen hervorgebracht. Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen erfolgt in den meisten Fällen nun schon nach 3 Jahren ab Kenntnis. Die einen gewinnen Rechtssicherheit, andere verlieren dauerhaft eine Option auf Durchsetzung von Ansprüchen. Vorher gab es immer wieder Fälle, in denen ein Anspruch eingeklagt wurde, nachdem die Anspruchsinhaber das für einen Gerichtsprozess erforderliche Geld zusammengespart hatten, was nicht selten mehrere Jahre gedauert hat. Wer heute dazu nicht innerhalb der Frist in der Lage ist, hat dauerhaft das Nachsehen. Sie sehen auch hier, dass es bei der Bewertung der Reform stets auf den Standpunkt ankommt.

Pflichtteilsansprüche bei Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten führen für Pflichtteilsberechtigte nach dem neuen Recht nicht mehr zum sofortigen Wegfall des Anspruchs, sondern man wendet jetzt ein sog. Abschmelzungsverfahren an, bei dem der Pflichtteilsanspruch in einen Pflichtteilsergänzungsanspruch umgewandelt bzw. ergänzt wird, der sich jedes Jahr um 10 Prozent verringert. Das erste Jahr zählt hier nicht mit. Nach 11 Jahren gibt es bei Schenkungen nur noch selten die Möglichkeit, Ansprüche an der geschenkten Sache anzumelden und durchzusetzen.

Wir haben hier die Grundsätze des neuen Rechts kurz zusammengefasst. Der Gesetzestext ist das eine und dient nur dem Grundverständnis, aber erst die Gerichte haben in den nachfolgenden Jahren diese Reform erst mit Urteilen ausgekleidet. Dieser Prozess ist noch immer im Gange. Hinzu kommen einige Modifizierungen aus der Gesetzgebung des Steuerrechts, die auch im Erbrecht Auswirkungen haben. Es bleibt also spannend.

Irrtum Nr. 1 Irrtum Nr. 1 Es gab 2009 eine Erbrechtsreform, daher werden sich die Gesetze auf absehbare Zeit nicht wesentlich ändern

Wer das behauptet, sollte offenlegen, woher diese Gewissheit kommt. Das moderne Erbrecht ist stets im Fluss, ständig gibt Änderungen, Präzisierungen oder auch Korrekturen aus unterschiedlichstem Grund.

Ein Beispiel ist die Regelung des sog. Familienheimes, dass es einem Kind erlaubt, nach dem Tod eines Elternteiles die elterliche Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zu übernehmen. Hier hat das Gesetzgeber geschlafen, denn diese Regelung ist ein glatter Verstoß gegen das Gleichheitsgesetz, wie es im Grundgesetz formuliert wurde. Hier ist in den nächsten Jahren mit einer Korrektur zu rechnen. Wie am Ende die neue Regelung aussieht oder ob diese gänzlich wegfällt, wird erst klar, wenn das Bundesverfassungsgericht, bei dem seit längerem eine Klage hierzu anhängig ist, sein Urteil spricht.

Eines dürfte aber klar sein: Für alle, die sich auf die Familienheimregelung verlassen haben, wird es eine bittere Zeit.

Irrtum Nr. 2 Irrtum Nr. 2 Es gibt bei uns keinen Streit unter den Kindern.

Was für ein fataler Irrtum. Der Streit unter Kindern sorgt in Deutschland für volle Gerichtssäle. Diese Verfahren werden mit unglaublicher Entschlossenheit geführt, da es hierbei natürlich auch ums Geld geht. Aber nicht nur. Es geht Geld, Haus und Hof auch um Anerkennung von Pflege und Beistand in den letzten Jahren, es geht häufig auch um Gerechtigkeit bei der Verteilung und um vieles mehr, das eindeutig nicht in Bereiche fällt, die mit Geld messbar wären.

Es gibt eine interessante Tendenz. Immer wenn Eltern den Nachlass nicht rechtzeitig geregelt haben, endet jeder zweite Erbfall in der gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn es um mehr als 100.000 Euro geht. Rechnen Sie also Ihr Vermögen zusammen und überlegen Sie, wie Sie solche Risiken wie eine Schlacht ums Erbe von Anfang an vermeiden können. Es liegt immer an der Elternebene, diese Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Denken Sie stets daran, dass durch Erbstreitigkeiten jährlich zig Tausende Familien dauerhaft zerbrechen. Handeln Sie.

Irrtum Nr. 3 Irrtum Nr. 3 Man kann die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer nicht beeinflussen.

Falsch: Natürlich kann man die Höhe der zu zahlenden Steuern im Erbfall beeinflussen. Es ist nicht in Stein gemeisselt, dass auf die Kinder in jedem Fall Steuern zukommen. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die die Steuerlast zu minimieren. Wer rechtzeitig und umsichtig die zahlreichen Möglichkeiten ausschöpft, die das moderne Erb- und Steuerrecht bietet, kann oft auch bei großen Vermögenswerten von mehreren Mio. Euro davon kommen, ohne dass ein einziger Euro an das Finanzamt fliesst.

Selbst schuld, wer hohe Erbschaftsteuern zahlt

Diese Vermeidung von Steuern in diesem Bereich ist auch nicht ungerecht, denn 1. Alles was aufgebaut und geschaffen wurde, wurde aus bereits versteuertem Geld bezahlt und eine erneute Besteuerung beim Generationenübergang wird von vielen als steuerliche Wegelagerei betrachtet und 2. hierbei wird lediglich die gesetzliche Erbregelung mit all den nachteiligen finanziellen Folgen umgangen und auf der Grunlage geltender Gesetze alle Optimierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen.

Die Wahrheit tut oft weh: Nur wer es verpennt, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass die Steuern im Rahmen bleiben, zahlt ein zweites Mal Steuern auf genau die gleichen Vermögenswerte.

Daher - lassen Sie sich beraten.

Irrtum Nr. 4 Irrtum Nr. 4 Wer eine Wohnung geschenkt bekommt, muss 10 Jahre lang drin wohnen, dann fallen keine Steuern an.

Hier werden verschiedene Sachverhalte grundlegend durcheinander gebracht. Zunächst einmal ein paar Infos, um den Sachverhalt verstehen zu können. Eine Schenkung erfolgt zu Lebzeiten. Diese lebzeitigen Schenkungen sind grundsätzlich zu versteuern. Allerdings fallen nur Steuern an, wenn die Schenkung den Freibetrage des Beschenkten übersteigt. Eine Steuerfreiheit gibt es hierbei nicht.

Wichtig: Wer eine Schenkung plant, muss stets die korrekten Werte angeben, also auch dann, wenn die Schenkung die Freibeträge nicht übersteigt und daher aktiv keine Steuern gezahlt werden müssen. Wer das nicht beachtet, handelt sich ein Strafverfahren ein.

Irrtum Nr. 5 Irrtum Nr. 5 Wer eine Immobilie verschenkt, verliert den Zugriff auf die Immobilie.

Das passiert in Deutschland häufig, dass Schenkungsverträge schlecht gemacht werden und lediglich den Transfer einer Immobilie von einem zum anderen beachtet. Doch Schenkungen sollten stets auch vorsehen, dass beim Beschenkten, aber auch beim Schenker Situationen eintreten, in denen ein Zugriff des Schenkers notwendig wird.

Warnung: Nichts ist so teuer wie ein schlechter Anwalt. Schenkungen sind eine Spezialmaterie, die nur ganz wenige Anwälte in Deutschland sicher beherrschen. Ein Anwalt, der diese Verfahren nur gelegentlich macht, hat keinen Überblick über die sich stets ändernden gesetzlichen Vorschriften. Den falschen Anwalt hiermit zu beauftragen, kann so richtig ins Geld gehen.

Irrtum Nr. 6 Irrtum Nr. 6 Wer enterbt ist, bekommt keinen Cent vom Erbe.

In Deutschland gilt: Wer enterbt ist, verliert den gesetzlichen Erbanspruch. An die Stelle tritt aber der sog. Pflichtteilsanspruch, der 50 % des gesetzlichen Erbanspruches ausmacht. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass man als Pflichtteilsberechtigter keinen Zugriff mehr auf Immobilien hat, sondern dass ein Anspruch in Geld auszuzahlen ist. Pflichtteilsberechtigte haben umfangreiche Rechte gegenüber den Erben, angefangen von Auskunftsrechten, die auch auf dem Gerichtswege mit drastischen Maßnahmen durchgesetzt werden können, sollte das gewünscht werden oder notwendig sein. Um es bildhaft zu machen: Die draschtischen Maßnahmen können bis zur Inhaftnahme des Erbes oder einer Beugehaft für den Auskunftsverweigerer gehen.

Irrtum Nr. 7 Irrtum Nr. 7 Wenn ein Schuldner eine Erbschaft antritt, wird immer alles sofort gepfändet.

Klar kann das passieren, aber das passiert nicht zwangsläufig. Jeder, der Eigentum besitzt, darf in Deutschland selbst entscheiden, was er oder sie mit diesem Eigentum im Erbfall macht. Ein Erblasser darf also entscheiden, seinen Nachlass nicht einem Gläubiger seiner Angehörigen in den Rachen zu werfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen sicheren Weg ermöglicht.

Wichtiger Hinweis: In Deutschland gibt es mehrere Millionen Menschen, die überschuldet sind und im Erbfall diese gleich wieder verlieren würden. Wer etwas zu vererben hat, sollte daher nicht nur schauen, wer etwas bekommt, sondern auch, dass diese Erbschaft auch beim späteren Erben bleibt.

Fragen zum Schutz von Erbschaften beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns an, bevor es zu spät ist.

Irrtum Nr. 8 Irrtum Nr. 8 Ich kann mit meiner Immobilie machen, was ich will.

Nein, können Sie nicht. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Immobilie mit einem Wert von 1 Mio. zum Wert von 800.000 Euro verkaufen oder verschenken, fehlen aus Sicht des Finanzamtes 200.000 Euro, auf die ggfls. Steuern zu zahlen wären oder die Steuerfreibeträge tangieren. Die Gesetze sind eindeutig. Die Folge ist, dass unmittelbar ein Strafverfahren eingeleitet wird und das gleich gegen beide Seiten, dem vorherigen und dem neuen Eigentümer. Dem neuen Eigentümer kommt das Weglassen der in unserem Beispiel genannten 200.000 Euro direkt zugute, es ist also eine Steuerhinterziehung und dem vormaligen Eigentümer wird eine Beihilfehandlung vorgeworfen. Es ist deutlich besser, derartige Übertragungen vorher mit uns zu besprechen, wir zeigen Ihnen Wege auf, die sicher sind und trotzdem erhebliche Steuern sparen.

Irrtum Nr. 9 Irrtum Nr. 9 Das Finanzamt berücksichtigt Immobilienwertgutachten von Banken oder Maklern für die steuerliche Festsetzung

Es ist ein weiter verbreiteter Unsinn, zu glauben, dass man das Finanzamt mit eigenen Gutachten zum Immobilienwert beeindrucken oder gar umstimmen kann. Das seit 2009 gültige Recht schreibt vor, dass die Wertfestsetzumg auf der Grundlage von durchschnittlichen Steuerwerten zu erfolgen hat. Das klingt zunächst einmal völlig harmlos, bedeutet aber, das die von Banken, Immobilienfirmen ausgestellten Gutachten, die oftmals von einem zu geringen Wert ausgehen zu einer falschen Entschätzung der steuerlichen Konsequenzen führen. Nur, wer den tachsächlich vom Finanzamt angesetzten Wert kennt, kann die steuerlichen Folgen optimal enschätzen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Verringerung der Steuerlast angehen.

Wollen Sie es wissen, wie das Finanzamt Ihre Immobilie einschätzt, rufen Sie uns an.

Irrtum Nr. 10 Irrtum Nr. 10 Man kann den Pflichtteil im Testament ausschließen.

Man hört gemeinhin solche Sätze wie:" Ich habe im Testament verfügt, dass der oder die nichts von meinem Erbe bekommen soll!" Gemeint ist hier stets, dass der oder die gar nichts, nicht mal einen kleinen Teil bekommen soll. Doch das ist fast nie über ein Testament lösbar. Es gibt im Gesetz nur sehr wenige Gründe, die einen völligen Ausschluss vom Erbe nach sich ziehen.

Wir klären auf: Wer will, dass ein Erb- oder Pflichtteilsberechtigter überhaupt nichts vom Erbe bekommt, muss dafür sorgen, dass die Grundlage, auf die sich ein Pflichtteil bezieht, geringer wird.

Ein Beispiel: Eltern haben ein Haus im Wert von 1 Mio. Euro. Im Normalfall würden beide Kinder früher oder später das Haus zu je 50 Prozent erben. Wird ein Kind (nennen wir es Kind 1) enterbt, so reduziert sich sein Anspruch auf die Hälfte, also 25 Prozent. In Geld wären das immer noch 250.000 Euro. Dieser Anspruch des Pflichtteilsberechtigten (Kind 1) richtet sich gegen den Erben des Hauses, also gegen das andere Kind (Kind 2).

Um diesen Anspruch gering zu halten, müssen die Eltern das Haus frühzeitig auf das Kind 2 übertragen. Doch Vorsicht, schon kleinste Fehler machen die Ausdünnung des Anspruches unwirksam, daher keine Übertragung ohne vorherige Beratung beim Anwalt.

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Man hört gemeinhin solche Sätze wie:“ Ich habe im Testament verfügt, dass der oder die nichts von meinem Erbe bekommen soll!“ Gemeint ist hier stets, dass der oder die gar nichts, nicht mal einen kleinen Teil bekommen soll. Doch das ist fast nie über ein Testament lösbar. Es gibt im Gesetz nur sehr wenige Gründe, die einen völligen Ausschluss vom Erbe nach sich ziehen.

Wir klären auf: Wer will, dass ein Erb- oder Pflichtteilsberechtigter überhaupt nichts vom Erbe bekommt, muss dafür sorgen, dass die Grundlage, auf die sich ein Pflichtteil bezieht, geringer wird.

Ein Beispiel: Eltern haben ein Haus im Wert von 1 Mio. Euro. Im Normalfall würden beide Kinder früher oder später das Haus zu je 50 Prozent erben. Wird ein Kind (nennen wir es Kind 1) enterbt, so reduziert sich sein Anspruch auf die Hälfte, also 25 Prozent. In Geld wären das immer noch 250.000 Euro. Dieser Anspruch des Pflichtteilsberechtigten (Kind 1) richtet sich gegen den Erben des Hauses, also gegen das andere Kind (Kind 2).

Um diesen Anspruch gering zu halten, müssen die Eltern das Haus frühzeitig auf das Kind 2 übertragen. Doch Vorsicht, schon kleinste Fehler machen die Ausdünnung des Anspruches unwirksam, daher keine Übertragung ohne vorherige Beratung beim Anwalt.

Es ist ein weiter verbreiteter Unsinn, zu glauben, dass man das Finanzamt mit eigenen Gutachten zum Immobilienwert beeindrucken oder gar umstimmen kann. Das seit 2009 gültige Recht schreibt vor, dass die Wertfestsetzumg auf der Grundlage von durchschnittlichen Steuerwerten zu erfolgen hat. Das klingt zunächst einmal völlig harmlos, bedeutet aber, das die von Banken, Immobilienfirmen ausgestellten Gutachten, die oftmals von einem zu geringen Wert ausgehen zu einer falschen Entschätzung der steuerlichen Konsequenzen führen. Nur, wer den tachsächlich vom Finanzamt angesetzten Wert kennt, kann die steuerlichen Folgen optimal enschätzen und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die Verringerung der Steuerlast angehen.

Wollen Sie es wissen, wie das Finanzamt Ihre Immobilie einschätzt, rufen Sie uns an.

Nein, können Sie nicht. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Immobilie mit einem Wert von 1 Mio. zum Wert von 800.000 Euro verkaufen oder verschenken, fehlen aus Sicht des Finanzamtes 200.000 Euro, auf die ggfls. Steuern zu zahlen wären oder die Steuerfreibeträge tangieren. Die Gesetze sind eindeutig. Die Folge ist, dass unmittelbar ein Strafverfahren eingeleitet wird und das gleich gegen beide Seiten, dem vorherigen und dem neuen Eigentümer. Dem neuen Eigentümer kommt das Weglassen der in unserem Beispiel genannten 200.000 Euro direkt zugute, es ist also eine Steuerhinterziehung und dem vormaligen Eigentümer wird eine Beihilfehandlung vorgeworfen. Es ist deutlich besser, derartige Übertragungen vorher mit uns zu besprechen, wir zeigen Ihnen Wege auf, die sicher sind und trotzdem erhebliche Steuern sparen.

Klar kann das passieren, aber das passiert nicht zwangsläufig. Jeder, der Eigentum besitzt, darf in Deutschland selbst entscheiden, was er oder sie mit diesem Eigentum im Erbfall macht. Ein Erblasser darf also entscheiden, seinen Nachlass nicht einem Gläubiger seiner Angehörigen in den Rachen zu werfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen sicheren Weg ermöglicht.

Wichtiger Hinweis: In Deutschland gibt es mehrere Millionen Menschen, die überschuldet sind und im Erbfall diese gleich wieder verlieren würden. Wer etwas zu vererben hat, sollte daher nicht nur schauen, wer etwas bekommt, sondern auch, dass diese Erbschaft auch beim späteren Erben bleibt.

Fragen zum Schutz von Erbschaften beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns an, bevor es zu spät ist.

In Deutschland gilt: Wer enterbt ist, verliert den gesetzlichen Erbanspruch. An die Stelle tritt aber der sog. Pflichtteilsanspruch, der 50 % des gesetzlichen Erbanspruches ausmacht. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass man als Pflichtteilsberechtigter keinen Zugriff mehr auf Immobilien hat, sondern dass ein Anspruch in Geld auszuzahlen ist. Pflichtteilsberechtigte haben umfangreiche Rechte gegenüber den Erben, angefangen von Auskunftsrechten, die auch auf dem Gerichtswege mit drastischen Maßnahmen durchgesetzt werden können, sollte das gewünscht werden oder notwendig sein. Um es bildhaft zu machen: Die draschtischen Maßnahmen können bis zur Inhaftnahme des Erbes oder einer Beugehaft für den Auskunftsverweigerer gehen.

Das passiert in Deutschland häufig, dass Schenkungsverträge schlecht gemacht werden und lediglich den Transfer einer Immobilie von einem zum anderen beachtet. Doch Schenkungen sollten stets auch vorsehen, dass beim Beschenkten, aber auch beim Schenker Situationen eintreten, in denen ein Zugriff des Schenkers notwendig wird.

Warnung: Nichts ist so teuer wie ein schlechter Anwalt. Schenkungen sind eine Spezialmaterie, die nur ganz wenige Anwälte in Deutschland sicher beherrschen. Ein Anwalt, der diese Verfahren nur gelegentlich macht, hat keinen Überblick über die sich stets ändernden gesetzlichen Vorschriften. Den falschen Anwalt hiermit zu beauftragen, kann so richtig ins Geld gehen.