Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Kinder (und deren Abkömmlinge), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Voraussetzung ist, dass sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden (§ 2303 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
Auskunft über den Nachlass
Pflichtteilsberechtigte können von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses am Todestag verlangen, in Ausnahmen auch in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB).
Schenkungen zu Lebzeiten: der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass hinzugerechnet. Ab dem Folgejahr (2. Jahr nach der Schenkung) zählt sie für jedes volle Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB, sog. Abschmelzung). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe, d. h. es werden sämtliche (!) Schenkungen zwischen den Eheleuten während der gesamten Dauer der Ehe berücksichtigt, also auch diejenigen Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod erfolgten.
Fristen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Ist der Todestag Anfang Januar, beginnt die Frist am 31.12. dieses Jahres, sodass effektiv fast 4 Jahre zur Verfügung stehen. Inhaltlich hat es keinen Vorteil, so lange zu warten; umgekehrt ergibt es Sinn, den Anspruch möglichst früh geltend zu machen, damit Sie die Gegenseite an die Erfüllung ihrer Zahlungspflichten erinnern.
Pflichtteil vermeiden oder regeln
Ein Pflichtteilsverzicht ist nur zu Lebzeiten und nur durch notariell beurkundeten Vertrag möglich. Ob Verzicht, Übertragung zu Lebzeiten durch Verkauf oder Schenkung oder eine Gestaltung im Testament sinnvoll ist, hängt von Ihrer Familien- und Vermögenssituation ab.
Die Unterschriftsleistung Ihrer Kinder zu einem Pflichtteilsverzicht ist kein Selbstläufer und deshalb umsichtig vorzubereiten und zu besprechen. Ebenso verhält es sich, sofern Sie dieses Thema innerhalb der Familie nicht ansprechen möchten oder Ihre Kinder die Mitwirkung absehbar oder tatsächlich verweigern: Hierauf ist zu reagieren, denn es ändert sich die gesamte Struktur Ihrer Vermögensnachfolge und -weitergabe.
Auch eine Pflichtteilsstrafklausel im gemeinsamen Testament bringt zumeist nichts, vor folgendem Hintergrund: Kinder haben panische Angst davor, dass der verwitwete Elternteil unter den manipulativen Einfluss der Tennis- oder Bridge-Partnerin, der Kirche, des Pflegepersonals etc. gerät und irgendwelche Ausgaben tätigt oder neue Testamente schreibt, die gegen die Interessen der Kinder gerichtet sind.
Stephan Sieh, Fachanwalt für Erbrecht, berät Sie in Berlin, Frankfurt, München und Stuttgart, ob Sie einen Pflichtteil geltend machen oder als Erblasser regeln wollen. Kontakt aufnehmen